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AUDITTAX Prof. Raber GmbH
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International: Passive Entstrickung
Passive EntstrickungAls passive Entstrickung bezeichnet man die vorzeitige Besteuerung stiller Reserven, ohne dass der Unternehmer ein Wirtschaftsgut entnimmt, verlagert bzw. irgendwelche Maßnahmen ergreift. Das deutsche Besteuerungsrecht wird vielmehr allein durch eine Gesetzesänderung, meist durch den Neuabschluss oder die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), ausgelöst. Durch diese Gesetzesänderung wird das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 12 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an einem Wirtschaftsgut einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich. BFH-UrteileDer Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen (v. 19.11.2025 I R 41/22 und I R 6/23) die Möglichkeit der Besteuerung stiller Reserven bei bloßer Rechtsänderung bejaht. In beiden Fällen ging es um neue bzw. geänderte Doppelbesteuerungsabkommen. FazitRechtsänderungen in DBAs sollten genau beobachtet werden. Entsprechende Gestaltungen können dann noch vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen erfolgen. Sollte es zur rechtmäßigen Besteuerung eines passiven Entstrickungsgewinns kommen, kann die Möglichkeit in Anspruch genommen werden, die Steuern nach § 4g EStG zinslos stunden zu lassen und in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen. Stand: 27. September 2026 KontaktLandwehrplatz 6-7D-66111 Saarbrücken Tel.: 06 81 . 93 38 30-0 Fax: 06 81 . 93 38 30-2 E-Mail: info@audittax-wp.de |