AUDITTAX Prof. Raber GmbH
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Arbeitszeiterfassung![]() EuGH und BAG-RechtsprechungDas Bundesarbeitsgericht/BAG hat im Beschluss vom 13.9.2022 (1ABF 22/21) eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht. Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof/EuGH, dass generelle Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen (Az C-55/18). ArbeitszeitgesetzDas Bundesarbeitsministerium plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG. Arbeitgeber sollen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG-E verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen elektronisch und jeweils am Arbeitstag zeitnah erfolgen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz). VertrauensarbeitszeitDie Aufzeichnungen können wahlweise an die Arbeitnehmer delegiert werden. Die gesetzliche Verantwortung bleibt jedoch stets beim Arbeitgeber. Unabhängig davon bleibt es weiter möglich, eine Vertrauensarbeitszeit zu vereinbaren. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten. Inkrafttreten und ÜbergangsfristenDie Aufzeichnungspflichten sollen zwar sogleich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch lange Übergangsfristen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahren. Stand: 27. Juni 2023 KontaktLandwehrplatz 6-7D-66111 Saarbrücken Tel.: 06 81 . 93 38 30-0 Fax: 06 81 . 93 38 30-2 E-Mail: info@audittax-wp.de |